Impressum

Internet: Wenn Unternehmer nix unternehmen

Heute gibt es kaum noch ein Unternehmen, das ohne (s)einen Internetauftritt auskommt. Und das ist gut so!

Wissen die Verantwortlichen was sie verantworten?

Homepage

Beispiel Homepage, wie sie nicht sein soll…

Lange vorbei die Zeiten, in denen online „nur“ die Inhalte bestehenden Unternehmensbroschüren digital aufgehübscht präsentiert wurden. Ernüchternd um so mehr die Erkenntnis, dass es heute noch immer Webseiten gibt, die auf dem Niveau der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts im weltweiten Netz vor sich hin gammeln.

Wer ist für diese Ernüchterung verantwortlich!

Vielleicht die Chefs, die mangels Wissen und Innovationswillen Potenziale ignorieren? Oder liegt’s an den Mitarbeitern, die nicht selten onlineaffiner sind, aber wegen genügend Tagesgeschäft und fehlender Perspektiven eher unauffällig bleiben? (Wieso mehr Arbeit/Verarbeitung…?) Wer es jetzt anpacken mag, dem geben wir drei wichtige Tipps für den Start: 1. Heutige Technologien machen es nahezu jedem Menschen möglich, Inhalte zu publizieren. Fernab großer Produktionszeiten und -kosten kann jeder mit dem Konzept „Versuch und Irrtum“ seinen Weg suchen und finden – Besonders in der Unternehmenskommunikation! 2. Internet – Homepage und Soziale Medien – sind Kommunikationskanäle! Nicht mehr, aber auch nicht weniger. 3. Neben den weichen Ansatzpunkten gibt es auch harte Fakten, gesetzliche Grundlagen! Neben dem Dauerbrenner Impressum verdienen auch Datenschutz und Haftungsausschluss Beachtung! Wer Webseiten ohne korrekte Anbieterkennungen betreibt, riskiert teuere Abmahnungen! Und unprofessionell sieht’s auch aus! Hier unsere Versuch, mit möglichst wenig Information das Grundsätzliche zum Thema Impressum & Co. zusammenzutragen… (Es erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen – stellt natürlich keine juristische Beratung dar.) Wir fügen generell drei Elemente auf Webseiten ein: Impressum, Haftungsausschluss und Datenschutz. Sicherheitshalber in Navigation und Fußzeilen. Und wenn wir jetzt noch die Unternehmensauftritte in Sozialen Netzwerken hinzunehmen und die Tatsache berücksichtigen, dass sich diese Inhalte auch nach Gesetzen und Rechtsprechungen ändern – dann ist klar, welch Fleißarbeit im Kontext „Impressum“ gefordert ist.

Impressum

Betreiber von Internetseiten (Homepages) unterliegen generell der Impressumspflicht – müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Anbieter der Seiten online stellen. Die Rechtsprechung ist allerdings weder einheitlich noch leicht zu überblicken. Gewerbliche Webseitenbetreiber sollten sich daher keine Gedanken darüber machen, ob, sondern welches Impressum benötigt wird und welche Angaben enthalten sein müssen.

Haftungsausschluss

Die knappen Hinweise sind eher geeignet, auf die Verantwortung des jeweiligen Seitenbetreibers hinzuweisen. Der Haftungsausschluss (Disclaimer) enthält auch einige klarstellende Aussagen zu Urheberrecht und Datenschutz.

Datenschutz

Webseiten, Analysetools und Apps speichern zahlreiche Daten von und über die Besucher. Das Datenschutzrecht und § 13 des TMG schreiben vor, dass die Nutzer informiert werden müssen, welche Daten gespeichert werden. Auszüge vom Bundesministerium der Justiz:

Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht

Im Internet gern mit „Impressumspflicht“ bezeichnet: … Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium. … Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belangt werden. … § 5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden. Der Bundesgerichtshof hat es als unschädlich erachtet, dass eine Anbieterkennzeichnung mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet war. … Nach der Rechtsprechung des BGH kann als gesichert gelten, dass das Erreichen einer Internetseite über zwei Links in der Regel kein langes Suchen erfordert und damit als unmittelbar gilt, auch wenn neben dem maßgeblichen Link noch andere Links vorhanden sind.

Weiterführende Links des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Leitfaden zur Impressumspflicht Leitfaden zum Download

Und zu guter Letzt

Wir freuen uns über Anmerkungen, Anregungen und Fragen. Entweder gleich hier unter dem Beitrag als Kommentar oder aber auch über eine E-Mail oder einen Anruf

Autor

Jürgen Wolf

Hier schreibe ich als Chef-Kommunikator meiner Firma natürlich für mein Unternehmen. Oder für Juristen: Alles ist Werbung!
Ansonsten veröffentliche ich auch weniger werblich im Blog WORSCHTSUPP und…

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