Neben Finanzamt, Stadt, IHK, BG … nun also auch noch das Transparenzregister.
Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister zu melden.
Mit dem Geldwäschegesetz wurde diese Verpflichtung dringend, bei Nichtbeachtung sind empfindliche Bußgelder angedroht.
Nachmeldungen sind besser als Nichtmeldungen.
Wen betrifft’s?
Die elektronische Meldung erfolgt über den Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle.
Das Procedere ist einfach: Einzutragen sind Name, Adresse und Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten und die Art und der Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.
Mit der Meldung entsteht eine Jahresgebühr von 2,50 €
Mit der Meldung der Personendaten der wirtschaftlich Berechtigten entsteht ein Konflikt mit dem aktuellen Datenschutzrecht, der bisher vom Gesetzgeber nicht gelöst ist. Wegen der empfindlichen Bußgelder erscheint die Meldung zum Transparenzregister als das geringere Übel.
Wir freuen uns über Anmerkungen, Anregungen und Fragen.
Entweder gleich hier unter dem Beitrag als Kommentar oder aber auch über eine E-Mail oder einen Anruf
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