Transparenzregister

Transparenzregister – was habe ich damit zu tun?

Neben Finanzamt, Stadt, IHK, BG … nun also auch noch das Transparenzregister.

Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister zu melden.

Mit dem Geldwäschegesetz wurde diese Verpflichtung dringend, bei Nichtbeachtung sind empfindliche Bußgelder angedroht.
Nachmeldungen sind besser als Nichtmeldungen.

Wen betrifft’s?

  • Zum Beispiel GmbHs und UGs, die noch keine elektronisch abrufbaren Gesellschafterlisten im Handelsregister haben (das sind alle GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden)
  • Und Eingetragene Personengesellschaften – sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte kontrollieren.

Die elektronische Meldung erfolgt über den Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle.

Das Procedere ist einfach: Einzutragen sind Name, Adresse und Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten und die Art und der Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.

Mit der Meldung entsteht eine Jahresgebühr von 2,50 €

Mit der Meldung der Personendaten der wirtschaftlich Berechtigten entsteht ein Konflikt mit dem aktuellen Datenschutzrecht, der bisher vom Gesetzgeber nicht gelöst ist. Wegen der empfindlichen Bußgelder erscheint die Meldung zum Transparenzregister als das geringere Übel.

Und zu guter Letzt

Wir freuen uns über Anmerkungen, Anregungen und Fragen.
Entweder gleich hier unter dem Beitrag als Kommentar oder aber auch über eine E-Mail oder einen Anruf

Autor

Jürgen Wolf

Hier schreibe ich als Chef-Kommunikator meiner Firma natürlich für mein Unternehmen. Oder für Juristen: Alles ist Werbung!
Ansonsten veröffentliche ich auch weniger werblich im Blog WORSCHTSUPP und…

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